Parteienverkehr ist jeden Donnerstag von 9h - 12h. Achtung Allergiker: Wir haben eine Katze!
Parken Sie bitte in der Einfahrt, auch wenn Sie ein anderes Fahrzeug blockieren.
Wichtig: Bitte keine Termine für Passanträge buchen, wenn die Person älter als 12 Jahre ist, und keine Termine für Visaanträge oder andere Transaktionen, die untenstehend nicht explizit aufgeführt sind. Sie brauchen dafür einen Termin beim Generalkonsulat in New York.
Gebühren
Bitte bringen Sie den abgezählten Betrag für alle Gebühren in bar. Venmo oder ähnliche Apps, sowie Schecks oder Kreditkarte können wir als Zahlungsmittel nicht akzeptieren. Das Generalkonsulat unterhält hier eine Aufstellung aller aktuellen Konsulargebühren in US$. Bitte überprüfen Sie die Gebühren unmittelbar vor Ihrem Besuch des Konsulats, denn auf Grund des fluktuierenden Wechselkurses werden sie monatlich angepasst.
Dienstleistungen und Terminreservierung
Bitte bachten Sie, daß wir nur solche konsularische Dienstleistungen anbieten können, die im Folgenden aufgelistet sind. Für andere Dienstleistungen kontaktieren Sie bitte direkt das Generalkonsulat New York. Bei Fragen zu Anforderungen und zum, Ablauf, lesen Sie sich unsere FAQs durch.
Kinderpass (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr)
Bitte beachten: Anträge für Minderjährige müssen persönlich eingereicht werden. Kinder müssen dabei ebenfalls anwesend sein, unabhängig vom Alter, um ihre Identität feststellen zu können.
Abhängig vom Alter, werden Kinderpässe werden mit den folgenden Gültigkeitsdauern ausgestellt:
bis zu 2 Jahren: 2 Jahre gültig (dabei ist der erste Reisepass gebührenfrei)
von 2 bis 12 Jahren: 5 Jahre gültig
ab 12 Jahren: 10 Jahre gültig (Anträge nur beim Generalkonsulat New York)
Der Antrag muß vom gesetzlichen Vormund eingebracht werden. Beide Elternteile müssen den Antrag unterschreiben.
Ab 14 Jahren können Kinder den Antrag selbst einreichen, allerdings müssen beide Elternteile schriftlich ihre Zustimmung geben.
Wenn die Eltern geschieden sind, ist die Scheidungsurkunde dem Antrag beizulegen.
Achtung: das Honorarkonsulat darf nur Passanträge für Kinder bis zu 12 Jahren annehmen!
Alle Anträge werden vom Honorkonsulat an das Generalkonsulat NY zur weiteren Bearbeitung gesendet. Der Postweg verlängert die Bearbeitungsdauer.
Was müssen Sie mitbringen:
- Antragsformular - einseitig bedruckt, ausgefüllt, aber nicht unterschrieben!
- 2 aktuelle Passfotos (nicht älter als 6 Monate, siehe Passbildkriterien)
- Geburtsurkunde* (Original und 1 Kopie)
- Staatsbürgerschaftsnachweis (Original und 1 Kopie )
- Nachweis des Wohnsitzes: gültige Aufenthaltsbewilligung (Visum, Green Card) oder amerikanischer Reisepass für Doppelstaatsbürger (Original und 1 Kopie)
- Lichtbildausweis, und 1 Kopie
- Konsulargebühr (abgezählter Betrag in bar)
- Fedex Versandetikett, damit wir den Reisepass an Sie senden können. Sie müssen sowohl als Absender als auch als Empfänger vermerkt sein.
- Erklärung für österreichische Eltern
- Sorgerechtsnachweise, sofern relevant
- Heiratsurkunde der Eltern, sofern relevant
- Scheidungsurkunde der Eltern* mit Hinweis auf Sorgerecht, sofern relevant
Zusätzlich, falls relevant:
- Abgelaufener Reisepass (mit 1 Kopie)
- Heiratsurkunde oder Urkunde zur Namensänderung
- Scheidungsurkunde* - mit Hinweis auf den neuen Namen nach der Scheidung
- Urkunde zur Beibehaltung der österr. Staatsbürgerschaft und Einbürgerungsurkunde* für Doppelstaatsbürger (Original und jeweils 1 Kopie)
- Nachweis des akademischen Grades (Original und 1 Kopie) - nur wenn in einem EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz ausgestellt
- Kindesnamenserklärung - falls der Nachname des Kindes nicht gleich dem Namen der Mutter ist und das Kind nach dem 31. 3. 2013 geboren wurde. Für dieses Formular ist eine separate Gebühr fällig ("Aufnahme eines Protokolls")
* Apostillen - Wichtiger Hinweis
Alle Dokumente und Urkunden, die nicht von einem EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz ausgestellt wurden, benötigen eine konsularische Beglaubigung oder eine Apostille gemäss der Den Haager Konvention. Siehe Merkblatt zur Apostille (in Englisch).
In der Praxis verlangt das Generalkonsulat keine Apostille für die Geburtsurkunde eines nicht-österreichischen Elternteiles, aber eine Übersetzung ist trotzdem notwendig, wenn das Dokument nicht in Deutsch oder Englisch vorliegt.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Was müssen Sie mitbringen:
- Antragsformular – bitte nicht vor dem Termin unterschreiben
- Erklärung für österreichische Eltern
- Original Birth Certificate of the applicant and his/her parents for children under 18 and applicants applying for a proof of citizenship certificate for the first time. Foreign documents are required to have an apostille (exception: an apostille is not needed for a non-Austrian parent).
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Antragstellers im Original, und beider Eltern bei Kindern unter 18 Jahren oder bei einem erstmaligen Antrag.
- Heiratsurkunde der Eltern im Original. Amerikanische Heiratsurkunden benötigen eine Apostille.
- Green Card im Original oder gültige Aufenthaltsvisas der/des Antragsteller(in) und seiner/ihrer österreichischen Eltern bei Kindern unter 18 oder bei einem erstmaligen Antrag.
- U.S. Reisepass des amerikanischen Elternteiles im Original
- Konsulargebühr in bar
- Fedex-Etikett adressiert an den Antragsteller, falls Sie die Dokumente auf dem Postweg zugestellt haben möchten, oder Abholung vom Generalkonsulat in New York. Das Konsulat übernimmt keine Haftung für den Verlust von Dokumenten auf dem Postweg.
- Kindesnamenserklärung – only if last name of the child is different from the mother’s name
Falls Sie gleichzeitig Anträge für einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Reisepass für ein Kind stellen, verlangen wir nur eine Erklärung und nur eine Kopie aller Dokumente.
Wichtig: Wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption österreichischer Staatsbürger war, hat das Kind automatisch Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft und wir können den Antrag bearbeiten. Falls die österr. Staatsbürgerschaft der Eltern zu einem späteren Zeitpunkt erhalten wurde, z.B. durch §58.c, hat das Kind nicht automatisch die österr. Staatsbürgerschaft und wir können den Antrag nicht annehmen. In solchen Fällen ist ein eigenes §58.c Verfahren für das Kind erforderlich - bitte New York kontaktieren.
Notpass
Das Generalkonsulat unterhält eine Seite mit Verhaltenstipps, wenn man seinen Reisepass verliert und welche Regeln für die Beantragung eines Notpasses gelten.
Beglaubigungen
Zur Beglaubigung einer Unterschrift auf einem Dokument, z.B. bei einem Grundstücksverkauf in Österreich, muss der Antragsteller persönlich mit dem Originaldokument am Konsulat erscheinen und die Unterschrift muss vor dem Honorarkonsul geleistet werden.
Bitte konsultieren Sie dieses Seite mit Informationen über die Beglaubigung von unterschiedlichen Arten von Dokumenten. Die aktuelle Konsulargebühr für Beglaubigungen entnehmen Sie bitte dieser Seite.
Wichtig: das Honorarkonsulat beglaubigt nur:
- Unterschriften auf privaten Dokumenten (z.B. Verträgen, Vollmachten, usw)
- Abschriften und Kopien (Vidimierung, d.h. die Bestätigung einer Kopie zur Verwendung ohne das Original)
Bitte beachten:
Der Antragsteller muss einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen (in der Regel ein österreichischer oder amerikanischer Reisepass) und eine Kopie des zu unterschreibenden Dokuments mitbringen.
Wir bieten keine Übersetzungsdienste und können auch nicht die Korrektheit einer Übersetzung garantieren.
Das Konsulat beglaubigt eine Unterschrift formal, ist aber nicht für den Inhalt des Dokuments verantwortlich.
Strafregisterauszüge
Antragstellung für einen Strafregisterauszug
Der Antrag für einen Strafregisterauszug kann am Honorarkonsulat eingebracht werden. Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 10 Werktage.
Weitere Informationen: Criminal Record Certificate – BMEIA – Außenministerium Österreich
Erfordernisse
- Antragsformular Strafregisterbescheinigung mit Zustimmung zum Emailversand
- Reisepass und Kopie
- Nachweis für andere Namen (die am Antrag vermerkt werden müssen): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Adoptionsnachweis, jeweils mit Kopie.
- Konsulargebühr: siehe Konsulargebühren – BMEIA - Außenministerium Österreich
Lebensbestätigung
Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte PensionsbezieherInnen ist grundsätzlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Damit wird bescheinigt, dass die betreffende Person nach Feststellung des Honorarkonsulats zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Bestätigung am Leben war.
Weitere Informationen: Lebensbestätigung – BMEIA – Außenministerium Österreich
Erfordernisse
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Lebensbestätigungs-Formular von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt
- Konsulargebühr: Die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten ist gebührenfrei.
Österreichischer Führerschein (Ersatzdokument)
Österreicher und Amerikanische Staatsbürger, die im Besitz eines gültigen österreichischen Führerscheins sind und einen Wohnsitz im Amtsbereich des Honorarkonsulats Boston haben, können jetzt am Honorarkonsulat ein Ersatzdokument beantragen. Dieses Service ist neu im Angebot per Dezember 2025 und das Antragsformular ist noch nicht online verfügbar. Bitte kontaktieren Sie das Konsulat, bevor Sie einen Termin reservieren.
Aufenthaltstitel “Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit”
Hinweis: Anträge für eine Aufenthaltsbewilligung “Sonderfälle unselbstständiger Erwerb” werden vom Honorarkonsulat nur dann bearbeitet, wenn der Zweck des Aufenthalts eine Beschäftigung in Österreich als Lehrkraft einer Fremdsprache ist und der Aufenthalt von Fulbright organisiert wird. Alle anderen Anträge müssen direkt am Generalkonsulat New York eingebracht werden.
Informationen zum Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung “Sonderfälle unselbstständig Erwerb” finden Sie an den folgenden Verweisen:
- Niederlassung in Österreich
- Erklärung zum Formular Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (pdf, 236 KB)
- Das Antragsformular finden Sie hier: Antragsformulare
Erforderliche Dokumente:
- Antragsformular, nicht unterschrieben
- Reisepass und Kopie
- Passfoto
- Bestätigung von Fullbright Austria
- Strafregisterauszug (von einer lokale Polizei oder vom FBI, mit Apostille, im Original senden)
- Bestätigung einer Unterkunft (Mietvertrag, etc)
- Entrichtung der Konsulargebühr
- Einen frankierten Rückumschlag (für eine Quittung und die Retournierung des Strafregisterauszugs)
(eine Geburtsurkunde wird nicht mehr verlangt)
Antragsteller können entweder die Gebühr am Honorarkonsulat entrichten (gegen eine Quittung) oder als Bank-Scheck oder Zahlrungsanweisung dem Antrag beliegen, den sie nach dem Besuch am Honorarkonsulat mit Fedex an das Generalkonsulat senden. Die Konsulargebühr beträgt €218. Der Betrag in USD wird monatlich neu festgesetzt und auf der Webseite des GK veröffentlicht.
Die Bearbeitunszeit der Behörde in Österreich beträgt bis zu 3 Monate. Amerikanische Staatsbürger können ohne Visum einreisen und die Aufenthaltskarte bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft abholen.
Sonstiges
Wenn Sie ein Anliegen haben, daß hier nicht aufgelistet ist, wählen Sie bitte diese Kategorie für Ihren Termin.
Bitte kontaktieren Sie unbedingt das Konsulat vor Ihrem Termin. Ohne Bestätigung, daß wir Ihnen helfen können, kann es sein, daß Sie die Anfahrt umsonst machen.
Das Letzte: Bitte Dokumente und Formulare nicht zusammenheften. Heftklammern müssen wir sonst wieder mühsam entfernen und das kostet Ihre Zeit!
